Busse erhalten?
FAQ Falschparker
Eine Umtriebsentschädigung ist keine Busse. Sie ist eine Entschädigung für die Umtriebe, die der Falschparker verursacht hat.
Die Umtriebsentschädigung setzt sich aus dem Personalaufwand, den Auslagen für Papier und Porto, dem Erstellen von Fotos, dem Kontrollieren von Zahlungseingängen und dem Führen der Buchhaltung zusammen. Da sich diese Umtriebe selten genau beziffern lassen, erachtet das Bundesgericht eine pauschale Forderung als angemessen.
Begleicht der Falschparker die Rechnung nicht fristgerecht, mahnen wir ihn unter Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr und gewähren ihm eine erneute Zahlungsfrist. Lässt er auch diese Frist ungenutzt verstreichen, reichen wir beim zuständigen Gericht eine Verzeigung gegen ihn ein. Eine Verzeigung beträgt zwischen CHF 140.– bis CHF 2’000.–, je nach Häufigkeit und Schwere der Übertretung.
Aus Fairness behandeln wir alle Fahrzeughalter/-lenker gleich und unterscheiden nicht zwischen Versehen und Absicht. In erster Linie zählt nur, ob das Fahrzeug zu Recht abgestellt war und welche Vorgehensweise und Toleranzwerte der Auftraggeber wünscht.
Eine Einsprache ist also nur dann berechtigt, wenn sich der Fahrzeughalter/-lenker rechtlich korrekt verhalten hat und der Fehler beim Kontrolleur liegt. Darüber hinaus zeigen wir uns auch bei nachgewiesenen Notfällen kulant.
Einsprachen von Falschparkern nehmen wir ausschliesslich über das untenstehende „Kontaktformular für Einwände“ entgegen und beantworten sie innerhalb von sieben Tagen. Dabei prüfen wir jede Einsprache seriös und klären die rechtliche Situation.